Freie Werkstattwahl, auch in der Garantiezeit.

Die Werkstatt des Vertrauens verlassen, nur um die Herstellergarantie Ihres neuen Autos zu erhalten? Ein altbekannter Irrglaube.

Rechtlich darf der Fahrzeughersteller seine Garantiebestimmungen nicht an eine bestimmte Werkstatt binden. Der Bundesgerichtshof entschied schon vor längerer Zeit in einem Urteil über die Garantie. Dadurch wird eine Monopolstellung der Hersteller verhindert.

Wird vom Verkäufer über die gesetzliche Gewährleistung zusätzlich noch eine Garantie für das Fahrzeug ausgestellt, so darf keine Werkstatt vorgeschrieben werden. Somit können Sie sich für eine Inspektion oder eine Unfallreparatur auch an eine freie Werkstatt wenden.

 

Einzige Voraussetzung: Die Arbeiten müssen fachgerecht nach Herstellervorgaben durchgeführt werden und ein späterer Schaden darf nicht auf diese Arbeiten zurückzuführen sein.

 

Wartungen und Reparaturen nach Herstellervorgaben sind für uns kein Problem. Den Verfall der Fahrzeuggarantie haben Sie bei uns daher nicht zu befürchten.

 

Gerne beraten wir Sie. Vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns.

 

Freie Werkstattwahl, auch in der Garantiezeit.